Besteuerung von Rehabilitationssportangeboten  Bei der zurückliegenden Hauptvorstandssitzung des DBS am Freitag, den 16. Mai ist das Thema der Besteuerung von Rehabilitationssportangeboten angesprochen worden. In regelmäßigen Abständen werden Angebote zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport hinsichtlich ihrer steuerlichen Betrachtung durch die Steuerbehörden bewertet. Dabei gilt grundsätzlich, dass die generellen Bewertungsmaßstäbe zur Besteuerung in Vereinen nach Vereinsrecht gelten, also die jeweilige Zuordnung der Aktivitäten zu den Bereichen: ideeller Betrieb, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Danach gilt: Rehasport Kurse gemeinnütziger Sportvereine sind regelmäßig nach § 4 Nr. 22 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Anforderungen an die Befreiung nach § 4 Nr. 14a UStG als Heilbehandlung dagegen höher. Detailliertere Informationen finden Sie hierGrundsätzlich gilt, dass eine Bewertung der Besteuerung im jeweiligen Verein nicht pauschal zu beantworten ist und einer Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater zu empfehlen ist.
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